— 112 — mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial eingefütterten Körben oder Kübeln Zulässig; die Schutzdecke muss, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder einem gleichartigen Stoffe unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- gewicht des einzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht übersteigen. c) in luftdicht verschlossenen Kessel- (Bassin) Wagen. 2. Während des Transportes etwa schadhaft gewordene Gefässe werden sofort ausgeladen und mit dem noch vorhandenen In- halte für Rechnung des Absenders bestmöglich verkauft. 3. Die Beförderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf eine Abfertigung im Zollansageverfahren, welche eine feste Bedeckung und Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Beförderung nicht übernommen. 4. Die Bestimmungen der vorstehenden Ziffer 3 gelten auch für die Gefässe, in welchen diese Stoffe befördert worden sind. Derartige Gefässe sind stets als solche zu deklariren. 5. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen Ver- gleiche Nr. XXXV. 6. Bei der Verladung und Entladung dürfen die Körbe oder Kübel mit Glasballons nicht auf Karren gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Be- hältern angebrachten Handhaben getragen werden. 7. Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern und entsprechend zu betfestigen. Die Verladung darf nicht über einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. 8. Jedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. Körbe und Kübel mit Gefässen aus Glas oder Steinzeug haben ausser- dem noch die Aufschrift: „Mit der Hand zu tragen“ zu er- halten. An den Wagen ist ein rother Zettel mit der Aufschrift. „Vorsichtig rangiren“ angubringen. 9. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung. XXIII. (1) Die Beförderung von Terpentinöl und sonstigen übel- riechenden Oelen, desgleichen von Salmiakgeist, sowie von Formalin (einem Desinfektionsmittel, das Formaldehyd und Ameisensäure enthält) findet nur in offenen Wagen statt.