— 127 — und Chlordinitronaphtalin), aus Ruborit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter unb Dinitrobenzol), aus Wachspulver (einem Gemenge von chlorsaurem Kali, Carnaubawachs und Hexenmehl [Lykopodium]), aus Voswinckel'schem Sicherheitssprengstoffe (einem Gemenge aus Ammonsalpeter, Dinitrobenzol, Harzen, Paraffin, Fetten und Lacken), aus sogenanntem Favier'schem Sprengstoff (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und Mono- oder Dinitronaphtalin), aus Dahmenit (einem Gemenge von salpetersaurem Ammonium, salpetersaurem Kali und Naphtalin) oder aus Westfalit (einem Gemenge von Salpeter mit Harz, Naphtalin und rohen Theerölen, mit oder ohne Zusatz von Lacken und Firnissen) und aus Progressit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter und salzsaurem Anilin mit oder ohne Zusatz von schwefelsaurem Ammoniak) werden unter folgenden Bedingungen befördert: 1. (1) Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in starke Holzkisten zu verpacken. (2) Mit Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Packete vereinigt werden; die Packete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. (3) Jede Kiste oder Tonne darf höchstens 50 Kilogramm Patronen enthalten. 2. Die Kisten und Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein. 3. (1) Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Art des Sprengstoffes und über die Beachtung der unter Ziffer 1 und 2 getroffenen Vorschriften beigegeben werden. (2) Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen. XXXVI. Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, und zwar: 1. Metallpatronen mit ausschliesslich aus Metall bestehen- den Hülsen, 2. Patronen, deren Hülsen nur zum Theil aus Metall be- stehen und 3. Patronen mit Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blech- hülsen eingelegt sind, (wegen anderer Patronen vergleiche Nr. XXXVa Ziffer 1) werden unter folgenden Bedingungen befördert: a) Bei den Metallpatronen müssen die Geschosse mit den Metall- hülsen so fest verbunden sein, dass ein Ablösen der Geschosse und ein Ausstreuen von Pulver nicht stattfinden kann. Patronen, deren Hülsen aus Pappe und einem metallenen äusseren oder inneren Mantel hergestellt sind, müssen derart beschaflen sein, dass die ganze Menge bes Pulvers sich in dem metallenen Patronen- untertheil belindet und durch einen Pfropfen oder Spiegel ab- geschlossen ist. Die Pappe der Patrone muss von solcher Beschaffenheit sein, dass ein Brechen beim Transporte aus- geschlossen ist 20