— 130 — 4. Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern gefertigt, die Seitenwände durch Zinken mit einander verbunden, Boden und Deckel aber durch genügend lange Schrauben be- festigt sein; im Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszukleben. Die Aussenwände der Kisten müssen vollständig frei von anhaftenden Sätzen und Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein. Der Fassungsraum einer Kiste darf 1,2 Kubikmeter, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht über- steigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der deutlichen Auf- schrift „Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem Namen des Absenders zu versehen. Auch sind die Sendungen mit der Deklaration der einzelnen Arten von Feuerwerkskörpern zu ver- sehen, wie Raketen, Feuerräder, Salonfeuerwerk u. s. w. 5. Jeder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglaubigte Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getroffenen Vorschrilten beigegeben werden. XXXIX. Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt wird unter folgenden Bedingungen befördert: 1. Dieselbe ist in wasserdichte, haltbare, starkwandige Behälter fest zu verpacken. Diese Behälter müssen mit der deutlichen Aufschrift „Nasse, gepresste Schiessbaumwolle“ versehen sein. Das Bruttogewicht eines Kollo darf 90 Kilogramm nicht über- schreiten. 2. Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. Die Beförderung darf niemals mit Personenzügen, mit gemischten Zügen aber nur auf solchen Strecken erfolgen, auf welchen keine Güterzüge verkehren. 3. Auf dem Frachtbriefe muss vom Absender unter amtlicher Be- glaubigung der Unterschrift bescheinigt sein, dass die Beschaffen- heit und die Verpackung der zu versendenden Schiessbaumwolle den oben getroffenen Bestimmungen entspricht. 4. Die Schiessbaumwolle darf nur mit solchen Gütern in demselben Wagen verladen werden, welche nicht leicht entzündlich sind. 5. Eine Unterbringung der in Nr. XXXVa Ziffer 1, 2, 3, 5 und 6 aufgeführten Gegenstände, sowie von Zündungen (Nr. II und XXXVb) mit Schiessbaum- wolle in demselben Wagen ist untersagt. Im Uebrigen dürfen die unter Nr. XXXVa angeführten Gegenstände unter Beachtung der für diese vor- geschriebenen besonderen Bedingungen mit Schießbaumwolle in demselben Wagen befördert werden, sofern die Schießbaumwolle gleichzeitig mit diesen Gegenständen