— 137 — andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unter- liegen den nachstehenden Vorschriften: 1. (1) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, So müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefässe oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. (2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz- oder Gummi- behältern erfolgt, so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. Die aus Terpentinöl oder Petroleumnaphta und Harz bereiteten übel- riechenden Präparate dürfen nur in offenen Wagen betfördert werden. 3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen ver- gleiche Nr. XXXV. La. (1) Gefettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin- fabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossenen Behältern aus starkem Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert. (2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- oder Stahlspähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. LI. Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem werden nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. LII. Stalldünger, sowie andere Fäkalien und Latrinenstoffe werden nur in Wagenladungen und unter nachstehenden weiteren Be- dingungen zur Beförderung angenommen: 1. Die Beladung und Entladung haben Absender und Empfänger zu bewirken, welchen auch die jedesmalige Reinigung der Lade- stellen nach Massgabe der von der Verwaltung getroffenen An- ordnung obliegt. 2. Trockener Stalldünger in losem Zustande wird in offenen Wagen mit Deckenverschluss befördert, welchen der Absender zu be- schaffen hat. 3. Andere Fäkalien und Latrinenstoffe dürfen, sofern nicht be- sondere Einrichtungen für deren Transport bestehen, nur in ganz festen, dicht verschlossenen Gefässen und auf offenen Wagen, oder in Kesselwagen befördert werden. In jedem Falle sind Vorkehrungen zu treffen, welche das Herausdringen der Masse