— 140 — Frachtbriefe ausgestellten Bescheinigung vollständig denitrirt worden ist. Im Uebrigen finden die Vorschriften unter XV Anwendung. Als XXXVa ist einzuschalten: 1. Fertige (das heißt mindestens mit dem Schießmittel geladene) Patronen für Handfeuerwaffen, welche entweder Schwarzpulver oder andere in Oesterreich und Ungarn zum Eisenbahntransporte besonders zugelassene Schieß- mittel enthalten, jedoch mit Ausnahme der unter XXXVI aufgeführten Patronen; 2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach §. 1 Ziffer 4 der Ausführungs-Bestimmungen zum internationalen Ueberein- kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr von der Beförderung überhaupt aus- geschlossen sind (wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe XXXVIII und wegen bengalischer Schellackpräparate XLII); 3. Zündschnüre mit Ausnahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe IV); 4. Nitrocellulose, insbesondere Schießbaumwolle, Collodiumwolle und Pyropapier, sofern diese Stoffe mit mindestens 20 Prozent Wasser an- gefeuchtet sind, ferner Patronen aus gepreßter Schießbaumwolle mit einem Paraffinüberzuge (wegen gepreßter Schießbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt und wegen Schießbaumwolle in Flockenform, sowie wegen Collodiumwolle, beide mit mindestens 35 Prozent Wassergehalt, siehe XXXIX und XL); 5. Sprengkräftige Zündungen, als Sprengkapseln (Spreng- zündhütchen) und Minenzündungen, welche durch Elektrizität oder durch Reibung zur Wirkung gebracht werden, unterliegen nachstehenden Bestimmungen: A. Verpackung. Zu 1. (1) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen, mit Ausnahme der unter XXXVI aufgeführten, sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartons nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons mit Patronen sind sodann dicht neben- und über- einander in gutgearbeitete, dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Holz- kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen.