148 Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands getroffenen Bestimmungen, insbesondere Anlage B, XXXVa: B. Aufgabe, Absatz 8 und 9; C. Transportmittel, Absatz 6; D. Verladen, Absatz 5, 6 und 7; E. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt; F. Bestimmungen der Züge und Einstellung der mit explosiven Gegen- ständen beladenen Wagen in die Züge; G. Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände; H. Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen; J. Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. (2) Die geforderte Begleitung hat jedoch bei Sendungen nach Deutschland erst von der Grenzstation ab einzutreten. (3) Für die in der Eingangsbestimmung unter 5 aufgeführten „Spreng- kräftige Zündungen u. s. w." kommen die Vorschriften unter B bis J nicht in Anwendung. Als XLIIa ist einzuschalten: Zündbänder und Zündblättchen (amorces) unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 1. Dieselben sind zu höchstens je 100 Zündpillen — die im Ganzen nicht mehr als 0,75 Gramm Zündmasse enthalten dürfen - in Papp- schachteln zu verpacken. Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden. 2. Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne Kisten, beide von nicht über 1,2 Kubikmeter Größe, ohne Bei- legung anderer Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Verschiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 3. Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be- zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen. 4. Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem der Bahn be- kannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen Vorschriften beigegeben werden.