150 Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert. (2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen- und Stahl- spähne gefettet sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. Die vorstehende Vereinbarung tritt am 1. April 1895 in Kraft. Gleich- zeitig tritt die Vereinbarung vom Jahre 1892 (Reichs-Gesetzbl. von 1892 S. 1015) nebst den beiden Nachträgen vom Jahre 1893 (Reichs-Gesetzbl. von 1893 S. 134 und 241) außer Wirksamkeit. Berlin, den 9. Februar 1895. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.