Reichs- Gesetzblatt Nr 8. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. S. 153. — Bekanntmachung, betreffend den Wortlaut der Schiffsvermessungsordnung. S. 160. (Nr. 2217.) Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888. Vom 1. März 1895. Auf Grund des Artikels 54 der Verfassung des Deutschen Reichs hat der Bundesrath die nachstehenden Vorschriften zur Abänderung der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 erlassen: Artikel I. Die nachstehenden Bestimmungen der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) werden wie folgt abgeändert: §. 5. Der letzte Satz: Bei Schiffen, welche durch Dampf oder durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, kann jedoch nach Maßgabe des §. 9 verfahren werden, wenn der zur Aufnahme der Maschine bestimmte Raum durch feste Querschotte begrenzt wird. fällt fort.       §. 7. An Stelle der Absätze 3 und 4 tritt folgende Bestimmung: Bei Schiffen mit einem Doppelboden für Wasserballast, bei welchem nach den vom Schiffsvermessungsamt hierüber festzustellenden Grundsätzen der zwischen dem inneren und äußeren Boden liegende Raum zur Aufbewahrung von Ladung, Vorräthen oder Brennstoffen nicht geeignet ist, werden die Tiefen jener Querschnitte von der unteren Fläche des Vermessungsdecks oder deren Fluchtlinie bis zur oberen Reichs-Gesetzbl. 1895. 25 Ausgegeben zu Berlin den 7. März 1895.