— 159 — §. 30. Der zweite Satz: Bei Dampfschiffen jedoch, welche nach §. 9 vermessen werden, ist der durch feste Querschotte begrenzte Maschinenraum zu vermessen, bevor irgend eine Einrichtung in demselben angebracht ist, welche die Auf- nahme der vorgeschriebenen Maße verhindern könnte. fällt fort. §. 31. Die ersten beiden Absätze erhalten folgende Fassung: Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden (einschließlich der im Auslande in Bestellung gegebenen), sind von dem Besteller nach Feststellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne mindestens vier Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien (Licht- pausen) der nachstehend aufgeführten Zeichnungen, welche letzteren den thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vorlage entsprechen müssen, der Vermessungsbehörde einzureichen: 1. eine Querschnittszeichnung, in welcher die Konstruktion des etwa vorhandenen Doppelbodens sowie die Materialstärken an- gegeben sind; 2. eine Längenschnittszeichnung, aus welcher die Ausdehnung des etwa vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten, von Bord zu Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasser- ballastbehälter, Aufbauten, Luken und sonstiger Einrichtungen hervorgeht; 3. Deckpläne, aus welchen die Einrichtung und Bestimmung der einzelnen Räume zu ersehen ist; 4. Einrichtungszeichnungen der Maschinen-, Kessel- und Kohlen- räume. Die Zeichnungen müssen die vorgeschriebenen Angaben in der- jenigen Vollständigkeit enthalten, wie sie nach dem Erachten des Schiffs- vermessungsamts für die Revision der Vermessung erforderlich ist. Zu den Zeichnungen ist einer der bei Bauplänen üblichen Maßstäbe zu verwenden. Artikel II. Die Bestimmungen des Artikels I treten am 1. Juli 1895 in Kraft. Die Vermessung nach der abgeänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895 ab beantragt und ausgeführt werden.