— 165 — Es wird die innere mittlere Länge eines jeden solchen Raumes gemessen und in zwei gleiche Theile getheilt. In halber Höhe des Raumes werden ferner drei innere Breiten gemessen, und zwar je eine Breite durch jeden der beiden Endpunkte, und die dritte durch die Mitte der gemessenen Länge. Zur Summe der beiden Endbreiten wird sodann das Vierfache der mittelsten Breite addirt und die Gesammtsumme mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den Flächeninhalt der mittleren wagerechten Durchschnittsfläche, und dieser, mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, den körperlichen Inhalt desselben. Bei Aufbauten, deren Länge mehr als die Hälfte der Vermessungslänge beträgt, wird die innere mittlere Länge in vier gleiche Theile getheilt und auf den Theilungspunkten und auf den Endpunkten der Länge je eine Breite wie oben gemessen. Zur Summe der beiden Endbreiten wird das Vierfache der zweiten und vierten und das Doppelte der dritten Breite addirt und die Gesammt- summe mit einem Drittel des gemeinsamen Abstandes der Breiten von einander multiplizirt. Das Produkt mit der mittleren Höhe des Raumes multiplizirt, ergiebt den körperlichen Inhalt des letzteren. Die Stellen, an welchen die mittlere Länge und die hinterste Breite von Aufbauten zu messen sind, deren Hinterwand durch ein rundes Heck gebildet wird, werden nach näherer Vorschrift des Schiffsvermessungsamts bestimmt. Bei Räumen, deren Seitenwände mit einer Abrundung in das Deck (Bedachung) übergehen, sind die Breiten nicht auf halber Höhe des Raumes, sondern auf einem Drittel der Rundung von unten zu messen. Bei Räumen, welche durch viereckige ebene Flächen begrenzt sind, werden die innere mittlere Länge, Breite und Höhe gemessen und mit einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Raumes. A. In den Brutto-Raumgehalt wird einvermessen: a) der Raumgehalt aller gedeckten und geschlossenen in dauernd ange- brachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck belegenen Räume, welche von Bedachungen und festen Schotten derart eingeschlossen sind, daß die Räume zur Stauung von Gütern oder Vorräthen sowie zur Unterbringung oder sonstigen Bequemlichkeit der Schiffsbesatzung und der Passagiere dienen können) b) derjenige Theil des Gesammt-Raumgehalts aller frei auf oder über dem obersten Deck befindlichen Luken, welcher ein halb Prozent des Brutto-Raumgehalts übersteigt. B. Ausgenommen von der nach Aa vorgeschriebenen Einvermessung in den Brutto-Raumgehalt sind, soweit sie in Aufbauten der dort bezeichneten Art liegen, folgende Räume: a) alle gedeckten und geschlossenen ausschließlich für die Aufnahme von Hülfsmaschinen geeigneten und von letzteren thatsächlich eingenommenen