— 168 — der beiden Regeln der Abzug bewirkt werden soll. Macht derselbe hiervon keinen Gebrauch, so haben die Vermessungsbehörden nach der am Schluß des vorigen Absatzes gegebenen Vorschrift zu verfahren. §. 15. Die Vermessung der von der Maschine und den Dampfkesseln wirklich eingenommenen und für deren wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Be- dienung erforderlichen Räume ist in folgender Weise vorzunehmen: 1. Es wird die mittlere Tiefe des Raumes von der unteren Fläche des zunächst über der Maschine befindlichen Decks bis zur oberen Fläche der Bodenwrangen oder deren Fluchtlinie neben dem Kielschwein be- ziehungsweise bis zur oberen Fläche des inneren Doppelbodens gemessen. In halber Höhe des Raumes werden mindestens drei Breiten gemessen. Aus den gemessenen Breiten wird das arithmetische Mittel genommen. So- dann wird die mittlere Länge des Raumes zwischen den denselben vorn und hinten begrenzenden Querschotten, oder den sonst als Begrenzung anzusehenden Stellen gemessen; hierbei ist jedoch darauf zu achten, daß solche Theile des Raumes, welche nicht thatsächlich von der Maschine und den Dampfkesseln eingenommen werden, oder für die wirksame Thätigkeit und ordnungsmäßige Bedienung derselben nothwendig sind, nicht mitgemessen werden. Die so ermittelten Hauptabmessungen des Maschinenraumes werden mit einander multiplizirt. Das Produkt ergiebt den körperlichen Inhalt des Maschinenraumes unter dem zunächst darüber gelegenen Deck. Hierauf wird der Raumgehalt der über diesem Deck etwa noch befindlichen Räume, welche für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zum Maschinenraume bis zum Oberdeck abgeschieden sind, in der Weise ermittelt, daß für jeden das Produkt aus seiner mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe gebildet wird. Der Gesammtinhalt dieser Räume wird sodann dem Inhalt des übrigen Maschinenraumes hinzugerechnet. 2. Befinden sich die Maschinen und die Dampfkessel in selbständigen, durch Schotte begrenzten Abtheilungen, so wird der körperliche Inhalt jeder Abtheilung nach den vorstehenden Regeln ermittelt. Die Summe des Raumgehalts derselben gilt als Inhalt des Maschinenraumes. 3. Bei Schraubendampfern gehört auch der von dem Wellentunnel ein- genommene Raum zum Maschinenraum. Zur Ermittelung des körper- lichen Inhalts desselben wird das Produkt aus der mittleren Länge, mittleren Breite und mittleren Tiefe des Tunnels gebildet. Besteht der Tunnel aus mehreren Abtheilungen, so wird jede derselben für sich vermessen. 4. Die über dem Oberdeck belegenen Räume, welche für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft bestimmt sind, dürfen nur