— 169 — dann dem Maschinen- und Kesselraume sowie dem Brutto-Raumgehalt des Schiffes zugerechnet werden, wenn jene Räume eine entsprechende Ausdehnung haben, seefest hergestellt sind und zu keinen anderen Zwecken, als für die Maschine oder für den Zutritt von Licht und Luft zu der Maschine oder den Kesseln des Schiffes verwendet werden können. §. 16. Werden diejenigen Räume eines Schiffes, welche in Gemäßheit des §. 14 vom Brutto-Raumgehalt in Abzug gebracht worden sind, später zu anderen, als den im §. 14 angegebenen Zwecken nutzbar gemacht, so müssen sie dem Netto- Raumgehalt zugezählt werden. Ob zu diesem Zweck die Neuvermessung des Schiffes erforderlich ist, bestimmt die Vermessungsbehörde. §. 17. (Fortgefallen.) IV. Abgekürztes Vermessungsverfahren. §. 18. Die Länge wird auf dem obersten Deck von der inneren Fläche der Binnen- bordsbekleidung neben dem Vordersteven bis zur Hinterkante des Hinterstevens — bei Schiffen mit Patentruder bis zur Mitte des Ruderherzens — gemessen. Es wird ferner die größte Breite des Schiffes gemessen zwischen den Außen- flächen der Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer. Auf der größten Breite wird sodann die Höhe des obersten Decks außenbords an beiden Seiten vermerkt und mittelst einer straff um das Schiff herum und rechtwinklig zum Kiel unter demselben durchgezogenen Kette die Länge derjenigen Linie gemessen, welche den einen der vermerkten Punkte unter dem Kiel hindurch mit dem anderen gegenüberliegenden Punkte verbindet. Zur Hälfte des so ermittelten äußeren Umfangs wird die Hälfte der größten Breite addirt. Die sich ergebende Summe wird mit sich selbst multiplizirt, sodann mit der nach Absatz 1 er- mittelten Länge des Schiffes multiplizirt und das Produkt wird nochmals, und zwar, wenn das Schiff zumeist von Eisen erbaut ist, mit 0,18 (achtzehn Hundertstel), wenn es zumeist von Holz erbaut ist, mit 0,17 (siebenzehn Hundertstel) multiplizirt. Die gefundene Zahl ergiebt den Inhalt des unter dem obersten Deck befindlichen Schiffsraumes in Kubikmeter. §. 19. Die Vermessung der gedeckten und geschlossenen Räume in dauernd ange- brachten Aufbauten auf oder über dem obersten Deck erfolgt nach Maßgabe des §. 12, die Abzüge vom Brutto-Raumgehalt nach Maßgabe der §§. 14 und 15. 27 Reichs- Gesetzbl. 1895.