— 171 — b) diejenigen fremden Schiffe, welche behufs Ermittelung des Netto-Raum- gehalts nachvermessen worden sind, c) die nach dem abgekürzten Verfahren vermessenen Schiffe, erfolgt durch die Vermessungsbehörden unmittelbar auf Grund der von ihnen ausgeführten Messungen. Das Schiffsvermessungsamt ist befugt, die Ausstellung eines neuen Meßbriefes anzuordnen, wenn der Inhalt des ausgefertigten Meßbriefes zu Beanstandungen Anlaß giebt. Für diejenigen nach dem vollständigen Verfahren vermessenen Schiffe, welche a) in ein nach dem Gesetze vom 25.Oktober 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 35) geführtes Schiffsregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, oder b) unter fremder Flagge fahren, sofern ihre Vermessung nicht nur eine Nachvermessung (Absatz 1b) gewesen ist, werden die von den Vermessungsbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen zunächst durch das Schiffsvermessungsamt geprüft. Die Ausfertigung der Meßbriefe für diese Schiffe wird auf Grund der Festsetzungen des Vermessungsamts durch die von den Landesregierungen hierzu bestellten Behörden bewirkt. Diesen Behörden liegt auch die Mittheilung der von ihnen für deutsche Schiffe ausgefertigten Meßbriefe an die zuständigen Schiffsregisterbehörden, sowie die Prüfung und Berichtigung der anzuwendenden Meßinstrumente nach den Probemaßen ob. §. 25. Behufs Feststellung der Identität der Schiffe haben die Vermessungsbehörden vor Ausfertigung der Meßbriefe folgende Hauptmaße der Schiffe aufzunehmen: 1. bei Schiffen mit Deck a) die Länge zwischen der hinteren Fläche des Vorderstevens bis zu der hinteren Fläche des Hinterstevens — bei Schiffen mit Patent- ruder bis zur Mitte des Ruderherzens — auf dem obersten festen Deck, b) die größte Breite des Schiffes zwischen den Außenflächen der Außenbordsbekleidungen oder der Berghölzer, c) die Tiefe zwischen der Unterkante des obersten festen Decks und der Oberkante der Bodenwrangen neben dem Kielschwein, oder aber der oberen Fläche des inneren eisernen Doppelbodens, wo ein solcher vorhanden ist, in der Mitte der nach 1a ermittelten Länge, d) bei Dampfschiffen die größte Länge des Maschinenraumes, ein- schließlich der festen Behälter für Heizmaterial, zwischen den diese Räume begrenzenden, von Bord zu Bord reichenden Schotten. 27