— 173 — §. 28. Findet die Vermessung in Folge einer räumlichen Veränderung durch Um- bau statt, und ist für das Schiff bereits ein Meßbrief (§. 27) ausgefertigt, so werden die in dem bisherigen Meßbriefe enthaltenen Angaben über den Raum- gehalt der durch den Umbau nicht veränderten Schiffsräume ohne nochmalige Vermessung in den neuen Meßbrief übertragen. Dasselbe Verfahren findet bei den in Gemäßheit des §. 27 Absatz 3 erfolgenden Neuvermessungen bezüglich der auf Grund des §. 19 bereits vermessenen Räume Anwendung. §. 29. Die mit Ausfertigung der Meßbriefe betrauten Behörden (§. 24) haben Listen zu führen, in welche der Inhalt aller ausgefertigten Meßbriefe nach dem Datum der Ausfertigung einzutragen ist. Sie haben alle auf die vorgenommenen Messungen und Berechnungen bezüglichen Aufzeichnungen sowie die zurückgelieferten Meßbriefe (§. 26 Ziffer 2) aufzubewahren. VII. Verpflichtungen der Erbauer, der Rheder und des Führers eines Schiffes in Bezug auf die Vermessung. §. 30. Die Vermessung der unter dem Vermessungsdeck befindlichen Räume neuer im Bau begriffener Schiffe ist, sobald das Vermessungsdeck gelegt ist, vorzunehmen. Die Erbauer des Schiffes sind verpflichtet, eine entsprechende schriftliche Anzeige der zuständigen Vermessungsbehörde rechtzeitig zugehen zu lassen. §. 31. Bei Schiffen, welche für deutsche Rechnung neu erbaut werden (einschließlich der im Auslande in Bestellung gegebenen), sind von dem Besteller nach Fest- stellung der Konstruktions- und Einrichtungspläne mindestens vier Wochen vor der Vermessung je zwei Kopien (Lichtpausen) der nachstehend aufgeführten Zeich- nungen, welche letzteren den thatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Vorlage entsprechen müssen, der Vermessungsbehörde einzureichen: 1. eine Querschnittszeichnung, in welcher die Konstruktion des etwa vor- handenen Doppelbodens sowie die Materialstärken angegeben sind; 2. eine Längenschnittszeichnung, aus welcher die Ausdehnung des etwa vorhandenen Doppelbodens, die Lage der wasserdichten, von Bord zu Bord reichenden Querschotte, erhöhter Wasserballastbehälter, Aufbauten, Luken und sonstiger Einrichtungen hervorgeht; 3. Deckpläne, aus welchen die Einrichtung und Bestimmung der einzelnen Räume zu ersehen ist; 4. Einrichtungszeichnungen der Maschinen-, Kessel- und Kohlenräume.