— 175 — VIII. Gebühren für die Vermessung. §. 36. Die Gebühren für die Vermessung und für die Ausfertigung des Meß- briefes, einschließlich der Stempelkosten, betragen: 1. wenn die Vermessung nach dem vollständigen Verfahren aus- geführt wurde, 5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter des Brutto-Raum- gehalts des Schiffes, jedoch mindestens 2 Mark; 2. wenn die Vermessung nach dem abgekürzten Verfahren oder für offene Fahrzeuge ausgeführt wurde, die Hälfte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren; 3. wenn die Vermessung sich nur auf einzelne Räume erstreckt hat, 5 Pfennig für jedes angefangene Kubikmeter der vermessenen Räume, jedoch mindestens 2 Mark; 4. wenn die Erbauer, die Rheder oder der Führer des Schiffes den ihnen nach den §§. 30 bis 34 obliegenden Verpflichtungen nicht nach- gekommen sind, das Doppelte der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren; 5. wenn der im §. 35 Absatz 2 erwähnte Fall vorliegt, das Zehnfache der unter Nr. 1 bestimmten Gebühren. IX. Schlußbestimmungen. §. 37. Die zur Ausführung dieser Vermessungsordnung erforderlichen Bestimmungen erläßt der Reichskanzler nach Anhörung der Bundesrathsausschüsse für das See- wesen und für Handel und Verkehr. §. 38. Die Vorschriften dieser Schiffsvermessungsordnung treten, soweit sie Ab- änderungen der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 190) enthalten, am 1. Juli 1895 in Kraft. Die Vermessung nach der ab- geänderten Ordnung kann indessen schon vom 1. April 1895 ab beantragt und ausgeführt werden.