— 176 — §. 39. Die vor dem 1. Januar 1889 ausgestellten Meßbriefe verlieren vom 1. Januar 1900 ab die Gültigkeit. Die in der Zeit vom 1. Januar 1889 bis zum 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbriefe behalten bis auf Weiteres Gültigkeit. Vom 1. Juli 1895 ab bis zum 1. Januar 1900 sind die gemäß §. 17 Absatz 1 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 behufs Gebrauches in fremden Häfen unter Abzug der Maschinen- und Kohlenräume nach britischem Verfahren ausgestellten Meßbriefe auch in deutschen Häfen als gültig anzuerkennen. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.