— 180 — C. Nautik. *13. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. D. Seemannschaft. *5. Kenntniß der Vorschriften zur Verhütung des Zusammenstoßens. der Schiffe auf See, über das Verhalten nach einem Zusammen- stoße, sowie über Noth- und Lootsensignale. Anlage III. C. Nautik. *15. Berechnung wahrer und scheinbarer Höhen der Gestirne. Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1896 in Kraft. Berlin, den 4. März 1895. Der Reichskanzler. In Vertretung: von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.