– 181 Reichs-Gesetzblatt. Nr 11. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. S. 181. — Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. S. 207. — Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. S. 208. (Nr. 2221.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1895/96. Vom 29. März 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 wird, wie folgt, festgestellt: in Ausgabe auf 1 233 547 979 Mark, nämlich auf 1 102 884 752 Mark an fortdauernden, auf 84 284 661 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und 46 378 566 Mark an einmaligen Ausgaben des außerordent- lichen Etats, auf in Einnahme auf 1 233 547 979 Mark. §. 2. Der diesem Gesetze als weitere Anlage beigefügte Besoldungs-Etat für das Reichsbank- Direktorium für die Zeit vom 1. April 1895 bis 9. März 1896 wird auf 138 000 Mark festgestellt. Reichs-Gesetzbl. 1895. 30 Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1895.