— 226 — §. 5. Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften (§. 4) obliegen, wird mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark bestraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 8. April 1895. (L. S.) Wilhelm. von Boetticher. Herausgegeben im Reichsamt des Innern, Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.