— 229 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 15. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96. S. 229. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Prüfung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen vom 19. Mai 1891. S. 232. (Nr. 2227.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96. Vom 15. Mai 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: — Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1895/96 wird in Ausgabe auf 1 700 000 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats und in Einnahme auf 1 700 000 Mark festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 181) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Wirschkowitz, den 15. Mai 1895. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Reichs-Gesetzbl. 1895. 39 Ausgegeben zu Berlin den 24. Mai 1895.