-- 235 -- 5. Zu Nr. 25 m: Hinter der Position 25 m wird folgende Bestimmung aufgenommen: 5. Kakaoöl in flüssiger oder konsistenter Form (Kakao- butter)  .  .  .  .  . 100 Kilogramm 45 Mark. 6. Zu Nr. 26: a) An die Stelle der Position 26 b tritt folgende Bestimmung: Speiseöle, als: Oliven-, Mohn-, Sesam-, Erdnuß-, Buch- eckern-, Sonnenblumen-, Baumwollensamenöl in Fässern 100 Kilogramm 10 Mark. Anmerkung zu b: Baumwollensamenöl in Fässern, amtlich denaturirt 100 Kilogramm 4 Mark. b) In der Position 26 ist das Komma hinter „Leinöl“ und das Wort „Baumwollensamenöl“ zu streichen. 7. Zu Nr. 31: Die Position 31 e erhält folgende Fassung: e) 1. flüssige alkohol- oder ätherhaltige Parfümerien, einschließlich der alkohol- oder ätherhaltigen Kopf-, Mund- und Zahn- wässer .  .  .  .  . 100 Kilogramm 300 Mark, 2. anderweit nicht genannte Parfümerien 100 Kilogramm 100 Mark. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Prökelwitz, den 18. Mai 1895. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. (Nr. 2230.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage die Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Aichordnung und der Aichgebühren-Taxe sowie der Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 6. Mai 1895 beigefügt. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.