Artikel 3. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 treten am 1. Januar 1896 in Kraft. Gewichte mit Kupfer- oder Messingpfropfen, welche ohne Ausheben des Pfropfens berichtigt werden können, sind auch über diesen Termin hinaus noch zur Wiederholung der Aichung zulässig. Artikel 4. Die Vorschrift im §. 67 der Aichordnung unter Nr. 9 wird, wie folgt, abgeändert: Die Stempelung der Präzisionswaagen erfolgt durch Aufätzung des Präzisionsstempels auf den Balken; sie kann auf Wunsch und Gefahr des Betheiligten auch mittelst Aufschlagens geschehen und zwar entweder auf einem Arm des Balkens möglichst nahe der Mittelschneide oder in der Mitte des Balkens an derjenigen Stelle, durch deren Schlagen das Hebelverhältniß am wenigsten gefährdet wird. Zur Stempelung soll auf dem Balken eine geeignete Fläche gemäß §. 67, Nr. 6 oder 7 der Aichordnung, dargeboten sein. Artikel 5. An die Stelle des letzten Absatzes der Aichgebühren-Taxe unter VI A für IIIb., Zusammengesetzte Balken- und Brückenwaagen mit Lauf- gewicht und Skale, tritt nachfolgende Bestimmung: Bei der Festsetzung der größten zulässigen Last, für welche eine Laufgewichtswaage mit mehreren Skalen bestimmt ist, kommt lediglich die größte bei Wägungen auf der Waage benutzbare Angabe aller Skalen zusammen in Betracht. Nur wenn, wie bei Laufgewichts- waagen mit Registrireinrichtung, auf der letzten, die kleinsten Ge- wichtsunterschiede angebenden Nebenskale derjenige Skalentheil, welcher die dekadische Einheit gerade voll machen würde, fehlt, ist die vor- genannte Angabe noch um den Betrag dieses Skalentheils nach oben abzurunden. Artikel 6. Die Bekanntmachung, betreffend die Aichung des Getreideprobers, vom 14. Mai 1891 (Reichs-Gesetzbl. 1891, Beilage zu Nr. 16) erhält folgenden Zusatz: Dem Getreideprober in der tragbaren Form darf an Stelle der Metallkapsel auch ein Behälter beigegeben sein, welcher aus Holz her- gestellt ist, selbst wenn dadurch die Dimensionen des verpackten Ge-