— 237 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 17. Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs- Invalidenfonds. S. 237. — Bekanntmachung, betreffend die Anzeigepflicht für die Schweineseuche, die Schweinepest und den Rothlauf der Schweine. S. 240. (Nr. 2231.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 23. Mai 1873, betreffend die Gründung und Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds. Vom 22. Mai 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Artikel I. Aus den Mitteln des Reichs- Invalidenfonds werden in Grenzen der Zinsen des für die Sicherstellung seiner gesetzlichen Verwendungszwecke entbehr- lichen Aktivbestandes vom 1. April 1895 ab Beträge zur Verfügung gestellt 1. behufs gnadenweiser Bewilligung von Pensionszuschüssen für diejenigen Offiziere, Militärärzte, Beamten und Mannschaften des deutschen Heeres und der Kaiserlichen Marine, welche in Folge einer im Kriege von 1870/71 erlittenen Verwundung oder sonstigen Dienstbeschädigung verhindert waren, an den weiteren Unternehmungen des Feldzuges theilzunehmen und dadurch ein zweites bei der Pensionirung zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit zuzurechnendes Kriegsjahr zu erdienen; 2. behufs theilweiser Uebernahme der aus dem Diepositionsfonds des Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushalts-Etats) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unterstützungen an nicht anerkannte Invalide des Krieges von 1870/71) 3. behufs Gewährung von Beihülfen an solche Personen des Unteroffizier- und Mannschaftsstandes des Heeres und der Marine, welche an dem Feldzuge von 1870/71 oder an den von deutschen Staaten vor 1870 geführten Kriegen ehrenvollen Antheil genommen haben und sich wegen Reichs-Gesetzbl. 1895. 41 Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1895.