— 239 — §. 5. Der jährlich festgesetzte Ausgabebedarf wird nach dem im Artikel VI des Gesetzes vom 8. Juli 1872 (Reichs-Gesetzbl. S. 289) angegebenen Maßstabe der militärischen Leistungen beziehungsweise nach dem im Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 185) bezeichneten Matrikularfuße den Regierungen der einzelnen Bundes- staaten zur gesetzmäßigen Verwendung überwiesen. Für Elsaß-Lothringen wird ein unter Berücksichtigung des that- sächlichen Bedarfs veranschlagter Betrag vorweg ausgesondert. Elsaß- lothringische Landesangehörige, welche im französischen Heere den Feld- zug von 1870/71 mitgemacht haben und in der Folge Deutsche geworden sind, dürfen bei Bemessung des Bedarfs gleichfalls in Betracht gezogen werden. Die künftig nöthigen Aenderungen des Vertheilungsmaßstabes werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen. Artikel IV. Die Bewilligung der Pensionszuschüsse und Beihülfen (Artikel I 1 und 3) erfolgt unter Ausschluß des Rechtsweges im Verwaltungswege. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Prökelwitz, den 22. Mai 1895. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.