— 243 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 19. Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Etats- jahr 1895/96. S. 243. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1895/96. S. 249. — Gesetz, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts, des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete für das Etatsjahr 1894/95. S. 251. (Nr. 2234.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichshaushalts- Etat für das Etatsjahr 1895/96. Vom 9. Juni 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte zweite Nachtrag zum Reichs- haushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 wird in Ausgabe auf 4 002 462 Mark, nämlich auf 3 199 505 Mark an fortdauernden, und auf 802 957 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats, und in Einnahme auf 4 002 462 Mark festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 29. März 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 181) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1895/96 hinzu. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 9. Juni 1895. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. Reichs-Gesetzbl. 1895. 43 Ausgegeben zu Berlin den 13. Juni 1895.