— 258 — Ist eine zahlungspflichtige Person vorhanden, so sind die Kosten, soweit die ersuchte Behörde diese nicht selbst beitreiben kann, von der ersuchenden Behörde einzuziehen. Der eingezogene Betrag ist der ersuchten Behörde zu übersenden. §. 10. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden entsprechende Anwendung auf die Beistandsleistung der Landesbehörden zum Zweck der Beitreibung von Geldstrafen, welche gemäß §. 101 der Seemannsordnung durch Bescheid eines deutschen See- mannsamts im Auslande festgesetzt worden sind. §. 11. Staatsverträge, nach welchen die Behörden verschiedener Bundesstaaten einander weitergehenden Beistand zu leisten haben, als in diesem Gesetze vorgesehen ist, bleiben unberührt. §. 12. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1895 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Kiel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 9. Juni 1895. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. (Nr. 2240.) Gesetz, betreffend die Kaiserlichen Schutztruppen für Südwestafrika und für Kamerun. Vom 9. Juni 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Deutsch- Südwestafrika und in Kamerun wird je eine Schutztruppe verwendet, deren oberster Kriegsherr der Kaiser ist.