— 261 — Reichs-Gesetzblatt. Nr 21. Inhalt: Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feldwebel abwärts. S. 261. (Nr. 2242.) Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Personen des Soldatenstandes des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine vom Feld- webel abwärts. Vom 13. Juni 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Die Wittwe und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe legitimirten Kinder einer dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörenden Person des Soldatenstandes vom Feldwebel abwärts erhalten aus der Reichskasse Wittwen- und Waisengeld, wenn der Ehemann oder Vater nach Ablauf einer mindestens zehnjährigen Dienstzeit verstorben ist. Ist der Tod die Folge einer bei Ausübung des Dienstes erlittenen Beschädigung, so ist Wittwen- und Waisengeld auch schon bei kürzerer als zehn- jähriger Dienstzeit und selbst dann zuständig, wenn der Ehemann oder Vater zur Zeit seines Todes dem aktiven Heere oder der aktiven Marine nicht mehr angehört hat, aber vor Ablauf von sechs Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Dienste verstorben ist (§. 38 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874). Die Berechnung der Dienstzeit sowie die Feststellung einer Dienst- beschädigung erfolgt nach den bezüglichen Bestimmungen des Militärpensions- gesetzes vom 27. Juni 1871 nebst Abänderungen und Ergänzungen (§§. 60 beziehungsweise 59 und 83 ebenda). §.  2. Das Wittwengeld beträgt 160 Mark jährlich, gleichviel welcher Charge der Ehemann zur Zeit seines Todes angehört beziehungsweise ob und welche Pension er bezogen hat. Reichs-Gesetzbl. 1895. 46 Ausgegeben zu Berlin den 19. Juni 1895.