-- 263 -- Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder aus solcher Ehe, welche erst nach der Entlassung des Ehemannes oder Vaters aus dem aktiven Heeres- oder Marinedienste oder nach Feststellung der Dienstbeschädigung desselben geschlossen ist. Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder, wenn der Verstorbene wegen Hochverraths, Landes- verraths, Kriegsverraths oder wegen Verraths militärischer Geheimnisse zu Zucht- hausstrafe rechtskräftig verurtheilt ist. §. 7. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablaufe der Gnadenzeit; soweit aber eine solche nicht besteht, mit dem auf den Todestag folgenden Tage. §. 8. Das Wittwen- und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt die oberste Militärverwaltungs- behörde des Kontingents beziehungsweise der Staatssekretär des Reichs-Marine- Amts, welche die Befugniß zu solcher Bestimmung auf andere Behörden über- tragen können. Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen- und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskasse. §. 9. Das Wittwen- und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder ab- getreten, noch verpfändet oder sonst übertragen werden. §. 10. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes erlischt: 1. für jeden Berechtigten mit dem Ablaufe des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt; 2. für jede Waise außerdem mit dem Ablaufe des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. §. 11. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und Waisengeldes ruht, wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert, bis zur etwaigen Wieder- erlangung desselben. §. 12. Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und Waisengeld der Wittwe und den Waisen auf Grund dieses Gesetzes zusteht, erfolgt durch die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise den Staats- sekretär des Reichs-Marine-Amts, welche die Befugnisse zu solcher Bestimmung auf die höhere Reichsbehörde übertragen können.