-- 266 -- 2. §. 2 Absatz 3 bis 5. Von fünf zu fünf Jahren wird für die einzelnen bisher betheiligten Bren- nereien und für die inzwischen neu entstandenen landwirthschaftlichen (§. 41 l) oder Materialbrennereien (§. 41 III) die Jahresmenge Branntwein, welche sie zu dem niedrigeren Abgabesatze herstellen dürfen (das Kontingent), neu bemessen. Die Neukontingentirung erfolgt im Laufe des letzten Jahres der jeweiligen fünf- jährigen Periode für die folgenden fünf Betriebsjahre nach folgenden Grundsätzen: a) Regelmäßiges Verfahren. Die bisher betheiligten Brennereien werden nach Maßgabe der in den vorhergehenden fünf Betriebsjahren durchschnittlich zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmengen weiter betheiligt. Bei Bren- nereien, die in einem oder mehreren der fünf Jahre das Kontingent überhaupt nicht, oder nicht vollständig herstellen, wird für diese Jahre gleichwohl die volle Kontingentsmenge als hergestellt angenommen, wenn wenigstens in dreien der fünf Jahre das Kontingent vollständig hergestellt worden ist. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths können in Abfindungsbrennereien die Kontingente auch dann als her- gestellt angesehen werden, wenn dieselben in mehr als zwei Jahren überhaupt nicht oder nicht vollständig hergestellt sind. b) Kontingentsminderung beim Betriebswechsel. Die für die einzelne Brennerei bei der Neukontingentirung in Rechnung zu stellende Alkoholmenge wird, 1. wenn eine dickmaischende Getreidebrennerei während der letzten fünf Betriebsjahre zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um drei Siebentel, 2. wenn eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide ver- arbeitet hat, in dieser Zeit zur Hefenerzeugung übergegangen ist, um die Hälfte, und wenn sie zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung übergegangen ist, um ein Achtel gekürzt. Ist der Uebergang nur ein theilweiser gewesen, so erfolgt Kürzung zu einem entsprechenden Theile. Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine erneute Kürzung nur insoweit statt, als die Aenderung der Betriebsart bei der früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. c) Neuveranlagung zum Kontingent. Die Neuveranlagung zum Kontingent findet statt: 1. für die bis zum Beginn des letzten Jahres der jeweiligen Kontingentsperiode neu entstandenen und betriebsfähig herge- richteten landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, 2. für diejenigen bisher betheiligten landwirthschaftlichen Bren- nereien, deren wirthschaftliche Lage durch Verringerung oder