Artikel II. 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1891. Artikel I. 3 des Gesetzes vom 16. Juni 1895. -- 282 -- keit des Meßapparats beeinflußt wird, so kann die Steuerbehörde die Einstellung des Betriebes anordnen und einen etwaigen Steuerausfall festsetzen. Das Gleiche gilt bei jeder anderen in der regelmäßigen Thätigkeit des Meßapparats eintretenden Störung. Die Steuerbehörde ordnet die zur Sicherheit des Steuerinteresses erforder- lichen Maßnahmen binnen 24 Stunden nach erfolgter Anzeige an und nimmt nach Befinden eine Untersuchung vor. c. Weitere Kontrolirung des Branntweins. §. 11. Der erzeugte Branntwein ist in der Brennerei von der Steuerbehörde nach Menge und Stärke festzustellen und verbleibt unter steuerlicher Kontrole, bis er zur Ausfuhr oder behufs Verwendung zu gewerblichen etc. Zwecken abgefertigt oder bis die Verbrauchsabgabe gezahlt oder gestundet wird. Bleibt in den Fällen, in welchen ein Meßapparat benutzt wird, oder die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich festgesetzt worden ist (§§. 6 und 7), die nach Absatz 1 festgestellte Menge reinen Alkohols hinter dem auf Grund der Anzeige des Meßapparats oder der amtlichen Festsetzung ermittelten Sollbestand zurück, ohne daß der Brennereibesitzer der Steuerbehörde einen ge- nügenden Grund hierfür glaubhaft nachweisen kann, so hat er für die Fehlmenge den ihr entsprechenden Betrag der Verbrauchsabgabe zu erlegen. Der unter ge- wöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehende Abgang an Alkohol ist von dem Sollbestand in Abrechnung zu bringen. Sofern eine weitere Aufbewahrung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins erforderlich wird, hat der Inhaber des Branntweins die Aufnahme desselben in eine für unverzollte Waaren bestimmte oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privatniederlage zu bewirken. Das Nähere hier- über bestimmt der Bundesrath. Derselbe hat insbesondere auch die Bedingungen und Kontrolen festzustellen, unter welchen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein außerhalb der Lagerräume gereinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterworfen werden darf. Die steuerliche Kontrole der Brennereien und Branntweinreinigungsanstalten mit Einschluß der bei denselben befindlichen Privatlager erfolgt in den vom Bundesrath näher zu bestimmenden Grenzen gebührenfrei. Für Branntwein, welcher im freien Verkehr einer weiteren Bearbeitung zum Zweck des Genusses unterworfen wird, kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths ein Erlaß der Verbrauchsabgabe bis zu fünf Prozent gewährt werden. §. 12. Bei der Ausfuhr von Trinkbranntweinen aus dem freien Verkehr, sowie von Fabrikaten, zu deren Herstellung Branntwein aus dem freien Verkehr