— 285 — §. 19. Der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird gleichgeachtet: 1. wenn Destillirgeräthe, welche durch Anlegung eines amtlichen Verschlusses oder in anderer Weise durch Anordnungen der Steuerbehörde der Be- nutzung entzogen worden sind, unbefugterweise wieder in Betrieb ge- nommen werden; 2. wenn ein auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestim- mungen dieses Gesetzes oder der in Gemäßheit derselben erlassenen Ver- waltungsvorschriften angelegter amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe, einschließlich der Branntweinsammelgefäße und des Meßapparats, aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, unbe- fugterweise verletzt wird; 3. wenn in einer Brennerei, in welcher ein Meßapparat aufgestellt ist, Handlungen vorgenommen werden, welche die regelmäßige Thätigkeit desselben zu stören geeignet sind, oder ein Meßapparat, welcher un- richtig zeigt, wissentlich fortbenutzt wird; 4. wenn jemand Branntwein, von dem er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Ver- brauchsabgabe verübt worden ist, erwirbt oder in Umsatz bringt. §. 20. Das Dasein der Defraudation der Verbrauchsabgabe wird in den durch die §§. 18 und 19 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet. Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine Defraudation der Ver- brauchsabgabe nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Maß- gabe des §. 26 statt. b. Strafe der Verbrauchsabgabendefraudation. §. 21. Wer eine Defraudation der Verbrauchsabgabe begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen Abgabe beziehungs- weise des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrages gleichkommt, zum mindesten aber fünf Mark beträgt. Kann der Betrag der vorenthaltenen Abgabe nicht festgestellt werden, so ist auf Geldstrafe von fünf bis zehntausend Mark zu erkennen. Neben der Strafe ist die Abgabe zu entrichten, beziehungsweise der zu Ungebühr empfangene Vergütungsbetrag zurückzuzahlen. Die Verbrauchsabgabe und die Strafe werden, wenn ein Destillirgeräth unbefugterweise zur Branntweinbereitung benutzt worden ist, nach derjenigen Menge