— 287 — e. Ordnungsstrafen. §. 26. Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestim- mungen dieses Gesetzes, sowie die in Gemäßheit derselben erlassenen und öffentlich oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark geahndet. §. 27. Mit Ordnungsstrafe gemäß §. 26 wird auch belegt: 1. wer einem zum Schutze der Verbrauchsabgabe verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer auf dieselbe bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vortheile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht der Thatbestand des §. 333 des Strafgesetzbuchs vorliegt; 2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an der rechtmäßigen Ausübung der zum Schutze der Verbrauchsabgabe ihm obliegenden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thatbestand der §§. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. f. Strafen für Brennereibesitzer und Brennereileiter. §. 28. Der Besitzer einer Brennerei, in welcher eine unbefugte Ableitung oder Ent- nahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein oder eine absicht- liche Störung des Meßapparats ermittelt wird, ist als solcher, unabhängig von der Verfolgung der eigentlichen Thäter, mit Geldstrafe von fünfzig bis zu fünf- hundert Mark zu bestrafen. Werden in einer Brennerei aus besonderen Anlagen bestehende heimliche Vorrichtungen zum Zweck der Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein, oder zur Störung des Meßapparats er- mittelt, so verfällt der Brennereibesitzer als solcher in eine Geldstrafe von fünf- hundert bis zu fünftausend Mark. Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen Theile der Brennereigeräthe (§. 19 Ziffer 2), aus welchen eine Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein möglich ist, verletzt, so trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig Mark. Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennerei- besitzers verübt worden ist.