-- 288 -- §. 29. Brennereibesitzer, welche den Betrieb nicht selbst leiten, können die Ueber- tragung der ihnen gemäß §. 28 obliegenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in ihrem Namen und Auftrage handelnden Brennereileiter bei der Steuer- behörde in Antrag bringen. Falls der Antrag genehmigt wird, geht die straf- rechtliche Verantwortlichkeit, unbeschadet der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des Brennereibesitzers gemäß §. 32, auf den Brennereileiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. Die Strafe in den Fällen der Absätze 1 bis 3 des §. 28 tritt nur dann ein, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wissen des Brennereileiters verübt worden ist. §. 30. Werden Brennereibesitzer wegen Defraudation der Verbrauchsabgabe durch unbefugte Branntweinbereitung, Ableitung oder Entnahme von alkoholhaltigen Dämpfen, Lutter oder Branntwein (§. 18 Ziffer 1 bis 3), oder durch absichtliche Störung des Meßapparats verurtheilt, so ist ihnen zu untersagen, das Brennerei- gewerbe selbst jemals wieder auszuüben, oder durch Andere zu ihrem Vortheil aus- üben zu lassen. Die Steuerbehörde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der Schuldigen Ausnahmen zu gestatten. g. Exekutivische Maßregeln. §. 31. Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Steuerbehörde die Be- obachtung der auf Grund der die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften angeordneten Kontrolen durch Androhung und Einziehung exekutivischer Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflichtigen die zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von Zollgefällen, und mit dem Vorzugsrecht der letzteren. h. Subsidiarische Vertretungsverbindlichkeiten dritter Personen. §. 32. Gewerbe- und Handeltreibende, einschließlich der Brennereibesitzer, haften hinsichtlich der vorenthaltenen Verbrauchsabgabe für ihre Verwalter, Gewerbs- gehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben. Für die Geldstrafen, in welche die solchergestalt zu vertretenden Personen wegen Verletzung der die Verbrauchsabgabe betreffenden Vorschriften dieses Gesetzes und der in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs-