--  289 -- vorschriften verurtheilt worden sind, haften dieselben nach Maßgabe der Bestim- mungen im §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868, sofern sie unterlassen haben, die zu vertretenden Personen von der Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften abzuhalten. Im Falle der wissentlichen Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brannt- weinsteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen gelten die weitergehenden Bestimmungen des §. 66 des Gesetzes vom 8. Juli 1868. i. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen. §. 33. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage fest- gesetzt werden. k. Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe. §. 34. Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß §§. 28 und 29 des Strafgesetzbuchs. Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation der Verbrauchsabgabe im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit Ordnungs- strafe bedrohten Zuwiderhandlung sowie in den Fällen des §. 31 drei Monate Gefängniß. l. Strafverjährung. §. 35. Die Strafverfolgung von Defraudationen der Verbrauchsabgabe verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ordnungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der §§. 28 und 29 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Thäter. m. Strafverfahren. §. 36. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwider- handlungen gegen die die Verbrauchsabgabe betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege, kommen Reichs-Gesetzbl. 1895. 50