-- 291 -- sammte Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft mit den in den §§. 41 bis 43 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Aenderungen und Ergänzungen, sowie mit der Maßgabe in Kraft, daß der Höchstbetrag der wegen Uebertretung der Be- stimmungen jenes Gesetzes zu verhängenden Geldstrafe zehntausend Mark nicht übersteigen darf. Die in einzelnen Bundesstaaten vor dem 1. Oktober 1887 zu- gestandenen Betriebserleichterungen dürfen von der Landesregierung auch ferner in Geltung belassen werden; der Bundesrath ist ermächtigt, diese Erleichterungen allgemein einzuführen und weitere Abweichungen von den in den §§. 6 bis 12, 14 und 16 bis 42 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 vorgesehenen Bestimmungen anzuordnen. 2. Maischbottich- und Branntweinmaterialsteuer. §. 41. I. Die Erhebung der Maischbottichsteuer erfolgt nur noch in den land- wirthschaftlichen Brennereien. Als landwirthschaftliche Brennereien gelten diejenigen während des ganzen Betriebsjahres ausschließlich Getreide oder Kartoffeln verarbeitenden Brennereien, bei deren Betrieb die sämmtlichen Rückstände in einer oder mehreren den Eigen- thümern oder Besitzern der Brennerei gehörenden oder von denselben betriebenen Wirthschaften verfüttert werden und der erzeugte Dünger vollständig auf dem den Eigenthümern oder Besitzern der Brennerei gehörigen oder von denselben bewirthschafteten Grund und Boden verwendet wird. Nach näherer Bestimmung des Bundesraths kann der Brennereibetrieb als landwirthschaftlicher auch dann behandelt werden, wenn eine vorübergehende Veräußerung von Schlempe oder Dünger erfolgt oder wenn neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetriebe selbstgewonnene nichtmehlige Stoffe allein verwendet werden. II. Die Maischbottichsteuer beträgt 1,31 Mark für jedes Hektoliter des Rauminhalts der Maischbottiche und für jede Einmaischung. Bei der Steuer- berechnung bleibt der überschießende Rauminhalt, welcher 25 Liter nicht erreicht, außer Betracht. In Brennereien, welche nur während der Zeit vom 16. September bis 15. Juni nicht länger als 8½ Monate betrieben werden, wird die Maisch- bottichsteuer, a) wenn an einem Tage durchschnittlich nicht über 1050 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu sechs Zehnteln, b) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1050, jedoch nicht über 1500 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu acht Zehnteln, c) wenn an einem Tage durchschnittlich mehr als 1500, jedoch nicht über 3000 Liter Bottichraum bemaischt werden, nur zu neun Zehnteln des im Absatz 1 festgesetzten Steuerbetrages erhoben. Gelangen während eines Kalendermonats in einer der bezeichneten Brennereien mehr als 1 050, 1 500 oder 50 Artikel I. 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1895. Artikel I. 6 des Gesetzes vom 16. Juni 1895.