--  295  -- a) in landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, die während des gunzen Betriebsjahres weder Hefe erzeugen, noch Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten: für die Erzeugung über 300 bis zu 600 Hektoliter je 0,5 Mark, 600 900 1 900   1200  1,5 1200   1500 2 1500 1 800 2,5 1800 2000 3 2000 2200 3,5 2200 2400 4 2400 2600 4,5 2600 2800 5 2800  3000 5,5 3 000 6 vom Hektoliter reinen Alkohols; b) in sämmtlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Hefe er- zeugen, in denjenigen gewerblichen Brennereien, welche im Laufe des Betriebsjahres Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeiten, und in den Materialbrennereien: für die Erzeugung über 300 bis 500 Hektoliter je 0,5 Mark, 500 700 1 700   900  1,5 900   1000 2 1000   1100   2,5 1100   1200 3 1200   1300   3,5 1300 1400 4 1400 1500 4,5 1500 1600 5 1600 1700 5,5 1700 6 vom Hektoliter reinen Alkohols. In landwirthschaftlichen Genossenschaftsbrennereien, die als solche am 1. April 1895 bestanden haben, wird für den Umfang des bisherigen Betriebes die Brenn- steuer nur zu drei Vierteln der vorbezeichneten Sätze erhoben. In allen landwirthschaftlichen Brennereien, die im Laufe des Betriebsjahres Maischbottichsteuer entrichtet haben, wird außerdem für jedes in der Zeit vom 16. Juni bis 15. September hergestellte Hektoliter reinen Alkohols folgende Brenn- steuer erhoben: a) sofern während dieser Zeit an einem Tage durchschnittlich mehr als 1 050, aber nicht über 1 500 Liter Bottichraum bemaischt werden 1 Mark,