Artikel IV des Gesetzes vom 16. Juni 1895. --  300 -- Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur ent- sprechenden Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit dem betreffenden Staate zu vereinbaren. §. 49. Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten vorbehalten bleiben. Siebenter Abschnitt. Uebergangs- und Schlußbestimmungen zu dem Gesetze vom 16. Juni 1895. §. 50. I. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1895 mit der Maßgabe in Kraft, daß es bis zum 30. September 1898 bei den für die Periode 1893/96 zugewiesenen Kontingentsmengen verbleibt, und daß die Revision des Gesammtkontingents, sowie die Neubemessung der Kontingente im Betriebsjahre 1897/98 unter Zu- grundelegung der Ergebnisse der vier Betriebsjahre 1893/94 bis 1896/97 vor- genommen wird. Die Vorschriften des Artikels II treten am 30. September 1901 außer Kraft. II. Diejenigen Brennereien, welche vor dem 22. März 1895 die zum Abbrennen bestimmten Rohmaterialien angekauft und den hieraus herzustellenden Branntwein durch einen vor dem 22. März 1895 abgeschlossenen Vertrag zur Lieferung bis zum 30. September 1895 veräußert haben, sind berechtigt, soweit die in der Zeit vom 22. März bis zum 1. Juli 1895 erzeugte Branntweinmenge hinter den verkauften Mengen zurückgeblieben ist, den an den verkauften Mengen fehlenden Branntwein zu den bisherigen Steuerbedingungen abzubrennen. III. Denjenigen landwirthschaftlichen und Materialbrennereien, welche vor dem 1. Oktober 1895 neu entstanden und betriebsfähig hergerichtet sind, kann bereits für die Betriebsjahre 1896/97 und 1897/98, vorbehaltlich der demnächstigen Neuveranlagung, ein angemessenes Kontingent zugewiesen werden. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.