— 301 — Reichs-Gesetzblatt Nr 23. Inhalt: Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. S. 301. — Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. — S. 341. (Nr. 2245.) Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt. Vom 15. Juni 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs , nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Erster Abschnitt. Schiffseigner. §. 1. Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigenthümer eines zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmten und hierzu von ihm verwendeten Schiffes. §. 2. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen. Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung des Schiffes einen Anspruch als Schiffsgläubiger (§§. 102 bis 116) herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. §. 3. Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Reichs-Gesetzbl. 1895. 52 Ausgegeben zu Berlin den 27. Juni 1895.