— 333 — §. 116. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle des Gegenstandes, für den die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, die wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen der durch Verlust oder Beschädigung von Gütern herbeigeführten Entziehung der Fracht dem Schiffseigner von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Hat der Schiffseigner die Vergütung oder Entschädigung eingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern persönlich in gleicher Weise wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§. 113). §. 117. Die wegen der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten auf den Ladungsgütern haftenden Pfandrechte gehen den im Artikel 411 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Pfandrechten vor. Unter den ersteren Pfand- rechten hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt; Forderungen, welche aus Anlaß des- selben Nothfalles entstanden sind, gelten als gleichzeitig entstanden. In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen finden die Vorschriften des §. 116 entsprechende Anwendung. Achter Abschnitt. Verjährung. §. 118. Mit dem Ablaufe eines Jahres verjähren: 1. die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder; 2. die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs- besatzung; 3. die Lootsengelder; 4. die Bergungs. und Hülfskosten einschließlich des Berge- und Hülfs- lohnes; 5. die Beiträge zur großen Haverei; 6. die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetz- lichen Befugnisse (§§. 15, 16), und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat; Reichs- Gesetzbl. 1895. 56