— 336 — §. 128. Das Gericht hat die Betheiligten zu den ihnen obliegenden Anmeldungen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften, welche für die Ver- hängung von Ordnungsstrafen in Betreff der Anmeldungen zum Handels- register gelten. §. 129. Die Landesregierungen können bestimmen, daß auch Schiffe von einer geringeren als der im §. 120 bezeichneten Tragfähigkeit in das Schiffsregister einzutragen sind. Auf die Anmeldung und Eintragung solcher Schiffe finden die Bestimmungen dieses Abschnitts gleichfalls Anwendung. §. 130. Schiffe, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein nach den Landes- gesetzen geführtes Register für Binnenschiffe eingetragen sind, bedürfen keiner erneuten Eintragung. Hinsichtlich der diese Schiffe betreffenden Eintragungen gelten die bezeichneten Register als Schiffsregister im Sinne des gegenwärtigen Gesetzes. Zehnter Abschnitt. Verpfändung und Zwangsvollstreckung. §. 131. Die Verpfändung eines in das Schiffsregister eingetragenen Schiffes kann nur durch Eintragung in das Schiffsregister erfolgen. Die Eintragung tritt an die Stelle der nach dem Landesrechte erforderlichen Besitzübertragung oder Ein- tragung in ein Hypothekenbuch. Die Eintragung findet nur auf Grund der Bewilligung desjenigen statt, welcher als Eigenthümer des Schiffes in das Register eingetragen ist. Sie muß die Bezeichnung des Gläubigers, die Forderung und die Zeit der Eintragung enthalten. Die Eintragung ist auf dem Schiffsbriefe und, wenn eine Verpfändungs- urkunde vorgelegt ist, auch auf dieser zu vermerken. §. 132. Der Uebergang der Forderung auf einen Anderen ist auf Antrag in das Schiffsregister einzutragen. Der Antrag kann sowohl von dem bisherigen wie von dem neuen Gläubiger gestellt werden. Zur Begründung des Antrages genügt im letzteren Falle die Beibringung der Abtretungserklärung oder der Eintragungs- bewilligung des bisherigen Gläubigers.