— 340 — §. 141. Welche Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sind, wird durch die Centralbehörde des Bundesstaates bekannt gemacht. §. 142. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Neues Palais, den 15. Juni 1895. (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe.