— 341 — (Nr. 2246.) Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Flößerei. Vom 15. Juni 1895. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: §. 1. Floßführer ist, wer ein Floß auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern führt, gleichviel ob er bei einem Unternehmer, welcher die Beförderung des Floßes übernommen hat (Frachtflößer), oder bei dem Eigenthümer des Floßes im Dienste steht, oder ob er die Beförderung des Floßes selbst als Frachtflößer übernommen hat. §. 2. Der Floßführer ist verpflichtet, bei seinen Obliegenheiten, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Floßführers anzuwenden. Er haftet für jeden durch die Vernachlässigung dieser Sorgfalt entstandenen Schaden nicht nur dem Dienstherrn, sondern auch dem Absender und dem Empfänger des Floßes, sowie den Personen der Floßmannschaft, es sei denn, daß er auf An- weisung des Dienstherrn gehandelt hat. Auch in dem letzteren Falle bleibt der Floßführer verantwortlich, wenn er es unterlassen hat, dem Dienstherrn die nach Lage des Falles erforderliche Auf- klärung zu ertheilen, oder wenn ihm eine strafbare Handlung zur Last fällt. §. 3. Der Floßführer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Floß fest und dauerhaft verbunden, gehörig ausgerüstet, insbesondere mit den nöthigen Reserveausrüstungsgegenständen versehen und hinreichend bemannt ist. Dauert die Reise voraussichtlich so lange, daß ein Uebernachten der Floß- mannschaft auf dem Floße nöthig ist, so muß das letztere mit einem Schlaf- raume versehen sein. §. 4. Der Floßführer hat vor Antritt der Reise sich zu überzeugen, daß die An- gaben über Stückzahl und Länge der Hölzer in den auf die Beförderung bezüg- lichen Urkunden (Frachtbrief, Lieferschein) richtig sind, und die Aenderung un- richtiger Angaben herbeizuführen. Unterläßt er dies, so wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Floßführer die Hölzer in der Zahl und Länge, wie sie in den Urkunden verzeichnet sind, empfangen hat. Für Borkeverlust ist der Floßführer sowie der Frachtflößer nur im Falle einer böslichen Handlungsweise verantwortlich. Reichs-Gesetzbl. 1895. 57