— 343 — §. 10. Die Aufnahme des Beweises erfolgt nach den Vorschriften der Civilprozeß- ordnung. Soweit hiernach nicht die Beeidigung des Floßführers ausgeschlossen ist, beschließt über dieselbe das Gericht nach freiem Ermessen. Der Dienstherr des Floßführers, der Absender und der Empfänger des Floßes, sowie die etwa sonst durch den Unfall Betroffenen sind berechtigt, in Person oder durch Vertreter der Verhandlung beizuwohnen. Sie können eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auf weitere Beweismittel beantragen. Das Gericht ist befugt, eine Ausdehnung der Beweisaufnahme auch von Amtswegen anzuordnen, soweit dies zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. §.  11. In Bezug auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen finden die für das Verfahren zur Sicherung des Beweises geltenden Bestimmungen des Gerichts- kostengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß als Gebühr nur die Hälfte der dort vorgesehenen Sätze und höchstens ein Betrag von dreißig Mark erhoben wird. Ist das Verfahren auf Verlangen des Absenders oder des Empfängers beantragt, so hat derselbe die entstandenen Kosten zu erstatten, soweit er nicht Anspruch auf Ersatz des durch den Unfall ihm entstandenen Schadens hat. Die Verpflichtung des Dienstherrn, dem Floßführer die verauslagten Kosten zu er- statten, wird hierdurch nicht berührt. §.  12. Sobald das Floß am Ablieferungsorte angekommen ist, hat der Floß- führer dies dem Empfänger anzuzeigen. Wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, so muß die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise erfolgen. §. 13. Der Floßführer hat das Floß an dem ihm von dem Empfänger ange- wiesenen Platze festzulegen. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn die Wassertiefe, die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen oder die Sperrung des Platzes durch andere Flöße oder durch Schiffe die Befolgung der ertheilten Anweisung nicht gestatten, so kann der Floßführer, falls der Empfänger auf die Aufforderung nicht unverzüglich einen geeigneten Platz bezeichnet, selbst einen Platz zum Fest- legen des Floßes wählen. Bei der Auswahl dieses Platzes hat der Floßführer das Interesse des Empfängers thunlichst zu berücksichtigen; auch hat er ihm unverzüglich von der Festlegung des Floßes Mittheilung zu machen. 57