— 349 — Reichs-Gesetzblatt. Nr. 24. Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiserlichen Kanalamts. S. 349. (Nr. 2247.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einrichtung und den Geschäftsgang des Kaiser- lichen Kanalamts. Vom 15. Juni 1895. Ich bestimme, daß für die Unterhaltung und den Betrieb des Nord-Ostsee- Kanals zum 1. Juli d. J. eine dem Reichsamt des Innern unmittelbar nach- geordnete Reichsbehörde unter der Bezeichnung „Kaiserliches Kanalamt“ mit dem Sitze in Kiel errichtet werde. Die näheren Bestimmungen über die Zusammensetzung der Behörde und den Geschäftsgang derselben erfolgen nach Maßgabe der durch den zweiten Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat für 1895/96 gegebenen Anleitung durch den Reichs- kanzler. Neues Palais, den 15. Juni 1895. Wilhelm. von Boetticher. An den Reichskanzler. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs- Gesetzbl. 1895. 58 Ausgegeben zu Berlin den 26. Juni 1895.