— 358 — Instruktion zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1891 die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen. betreffend Auf Grund des §. 30 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzbl. von 1894 S. 410), wird zur Ausführung der §§. 19 bis 29 des erwähnten Gesetzes das Nachstehende bestimmt. §. 1. Die nachfolgenden Vorschriften sind bei der Anwendung der nach den §§. 19 bis 29 des Gesetzes vom 23. Juni 1880 / 1. Mai 1894 gegen Viehseuchen zu treffenden Schutzmaßregeln maßgebend, insoweit nicht durch die obersten Landesbehörden oder mit Genehmigung derselben durch die höheren Polizeibehörden im Interesse der wirksamen Bekämpfung einzelner Seuchen weitergehende Maßregeln innerhalb der gesetzlichen Schranken vorgeschrieben werden. §. 2. Auf die einer geregelten veterinärpolizeilichen Kontrole unterstellten Schlacht- viehhöfe und öffentlichen Schlachthäuser und das daselbst aufgestellte Schlachtvieh finden die Vorschriften dieser Instruktion nur insoweit Anwendung, als sie mit den Anordnungen der §§. 53 bis 56 des Gesetzes vereinbar sind. Insbesondere finden auf die genannten Anstalten die Bestimmungen dieser Instruktion über die öffentliche Bekanntmachung der Seuchenausbrüche und über die Verkehrs- beschränkungen in Betreff des Viehes und der mit demselben in Berührung kommenden Personen keine Anwendung. §. 3. Die in dieser Instruktion vorgeschriebenen Desinfektionen sind nach Maß- gabe der als Anlage A beigefügten „Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei ansteckenden Krankheiten der Hausthiere“ auszuführen. Anlage A §. 4. Die auf Grund des Gesetzes vom 23. Juni 1880 und dieser Instruktion auszuführenden Zerlegungen von gefallenen oder auf polizeiliche Anordnung ge-