— 369 — §. 46. Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Perden gleichzeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, sind in besonderen Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. In diese Stallräume dürfen andere Pferde nicht eingestellt werden. §. 47. Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde mindestens alle vierzehn Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. §. 48. Der Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Vertreter ist anzuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Perde, insbesondere von Nasenausfluß, Drüsenanschwellungen im Kehl- gange oder Anschwellungen in der Haut der Polizeibehörde ohne Verzug eine Anzeige zu machen und das erkrankte Pferd sofort von den übrigen Pferden abzusondern und unter Stallsperre zu halten. Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. §. 49. Solange die unter Beobachtung stehenden Pferde bei der thierärztlichen Untersuchung frei von rotzverdächtigen Krankheitserscheinungen befunden werden, ist der Gebrauch derselben innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark zu gestatten. Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit ausdrücklicher Erlaubniß der Polizeibehörde stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur unter der Bedingung zu ertheilen, daß die Pferde nicht in andere Stallungen eingestellt und daß für dieselben fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Geräthschaften nicht benutzt werden. §. 50. Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate festzusetzen. Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der Polizeibehörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden. Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die Beobachtung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizei- bezirk ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Be- obachtung von der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. d. Der Ansteckung verdächtige Pferde.