— 373 — häusern, welche unter geregelter veterinärpolizeilicher Aufsicht stehen, vorausgesetzt: a) daß die Polizeibehörde des Schlachtortes sich mit der Zuführung der Thiere vorher einverstanden erklärt hat; b) daß die Thiere diesen Anstalten direkt mittelst der Eisenbahn oder doch von der Abladestation aus mittelst Wagen zugeführt werden. Durch vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung oder durch unmittelbare polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderen Wiederkäuern oder Schweinen auf dem Transporte nicht stattfinden kann. §. 59a. Bei größerer Seuchengefahr kann die Polizeibehörde für den Seuchenort oder für ein um denselben ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bestimmendes Gebiet alle der Seuchengefahr ausgesetzten Wiederkäuer und Schweine, auch wenn dieselben der Ansteckung nicht verdächtig sind, unter polizeiliche Beobachtung (§§. 19 und 22 des Gesetzes) stellen. Aus dem Beobachtungsgebiete dürfen Wiederkäuer und Schweine ohne ausdrückliche Genehmigung der Polizeibehörde nicht entfernt werden. Die Ge- nehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht durch polizeilich anzuordnende Maßregeln beseitigt werden kann. Zum Zweck sofortiger Abschlachtung ist indeß die Ausführung der unter Beobachtung gestellten Thiere unter den im vorstehenden §. 59 Absatz 7 auf- geführten Bedingungen zu gestatten. §. 60. Die Absonderung oder die Stallsperre der erkrankten und der verdächtigen Thiere des Seuchengehöftes, sowie des nach §. 59a der polizeilichen Beobachtung unterstellten Viehes kann von der Polizeibehörde angeordnet werden, wenn der Besitzer die polizeilich angeordneten Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen übertritt. §. 61. Das Weggeben der Milch von kranken Thieren im rohen, ungekochten Zustande behufs unmittelbarer Verwendung zum Genusse für Menschen oder Thiere, oder an Sammelmolkereien ist verboten. Bei größerer Seuchengefahr ist das Weggeben von Milch aus einem Seuchengehöfte, einer der Sperre unterworfenen Ortschaft, Feldmark oder einem sonstigen Sperrgebiete an die Bedingung zu knüpfen, daß die Milch vorher ab- gekocht wird (§. 44 a Absatz 1 des Gesetzes). Das Weggeben ungekochter Milch aus Sammelmolkereien kann in Zeiten der Seuchengefahr und für die Dauer derselben verboten werden; für Lieferungen von Milch nach solchen Sammel- molkereien, aus denen das Weggeben ungekochter Milch verboten ist, kann von Reichs- Gesetzbl, 1895. 63