— 375 — §. 64. Ist der Ausbruch der Seuche in einer Ortschaft festgestellt, so hat die Polizeibehörde die Abhaltung von Viehmärkten, mit Ausnahme der Pferdemärkte, in dem Seuchenorte zu verbieten. Bei größerer Seuchengefahr ist das Verbot der Viehmärkte mit Ausnahme der Pferdemärkte auf ein von der Polizeibehörde zu bestimmendes weiteres Gebiet oder einen größeren Verwaltungsbezirk auszudehnen. Die Polizeibehörde kann in diesen Fällen den Seuchenort und dessen Feld- mark oder das weitere Gebiet gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen absperren und bestimmen, daß die Ausführung von Thieren dieser Arten aus dem Seuchenorte und dessen Feldmark oder aus dem weiteren Gebiete nur mit polizeilicher Erlaubniß erfolgen darf. Die Erlaubniß soll der Regel nach nicht versagt werden, wenn die Ausführung gesunder Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung erfolgt. Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Thiere in einen anderen Polizeibezirk ertheilt, so ist die betreffende Polizeibehörde von der Sachlage in Kenntniß zu setzen. Ist der Seuchenort und dessen Feldmark gegen das Durchtreiben von Wiederkäuern und Schweinen gesperrt, so ist die Abfuhr von Viehdünger aus den Seuchengehöften (§. 62 Absatz 3), der Weidegang kranker oder verdächtiger Thiere, sowie die Benutzung der der Ansteckung verdächtigen Thiere zur Feldarbeit mit solchen Beschränkungen zu gestatten, welche erforderlich sind, um eine Ueber- tragung der Seuche in die seuchefreien Viehbestände der benachbarten Ortschaften zu verhindern. An der Grenze der verseuchten Ortschaften und deren Feldmarken sind geeigneten Orts Tafeln anzubringen) welche die Inschrift: „Maul- und Klauen- seuche“ führen. Wenn die Polizeibehörde nach der Art und Weise des Auftretens der Seuche Anlaß zu dem Verdachte hat, daß nicht sämmtliche Ausbrüche der Seuche in dem Seuchenorte angezeigt sind, so hat sie den beamteten Thierarzt mit einer Revision der Viehbestände des Seuchenortes zu beauftragen. Die Anwendung der Vorschriften dieses Paragraphen ist in größeren ge- schlossenen Ortschaften in der Regel auf einzelne Straßen oder Theile des Ortes zu beschränken (§. 22 des Gesetzes). §. 65. Bricht die Seuche auf der Weide selbst unter solchem Vieh aus, welches ständig auf der Weide gehalten wird, so hat die Polizeibehörde die Weidefläche gegen den Abtrieb des Weideviehes und gegen den Zutrieb von Wiederkäuern und Schweinen abzusperren. Die abgesperrte Weidefläche ist mit Tafeln zu versehen, welche die Inschrift: „Maul- und Klauenseuche“ führen. Der Abtrieb der der Ansteckung verdächtigen Thiere zum Zweck sofortiger Abschlachtung ist unter den im §. 59 angeführten Bedingungen zu gestatten. 63