— 379 — polizeiliche Genehmigung kein Thier des Bestandes in andere Stallungen, beziehentlich Gehöfte zu bringen oder schlachten zu lassen; Verkehr mit fremdem Rindvieh auf dem Gehöfte nicht zu gestatten; von dem etwaigen Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem Thiere des Bestandes sofort der Polizeibehörde eine Anzeige zu machen. Solange die unter Beobachtung gestellten Thiere keine verdächtigen Krank- heitserscheinungen zeigen, ist der Gebrauch derselben zur Arbeit zu gestatten. Der Weidegang dieser Thiere ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß eine Be- rührung des verdächtigen Viehes mit dem Rindvieh anderer Gehöfte auf der Weide durch entsprechende Vorkehrungen verhindert wird. §. 76. Auf die Anzeige von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen bei einem der unter polizeiliche Beobachtung gestellten Thiere hat die Polizeibehörde ohne Verzug die Untersuchung desselben durch den beamteten Thierarzt zu ver- anlassen. §. 77. Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so hat die Polizeibehörde denselben auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Kreis-, Amtsblatt u. s. w.) zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Das Seuchengehöft ist am Haupteingangsthore oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Lungenseuche"“ zu versehen. §. 78. Der beamtete Thierarzt ist zu beauftragen, unverzüglich den Viehbestand des Seuchengehöftes aufzunehmen und die Thiere zu ermitteln, welche mit der Lungenseuche behaftet oder der Seuche verdächtig sind. Alles übrige auf dem Seuchengehöfte befindliche Rindvieh, einschließlich derjenigen Stücke, welche abge- sondert in besonderen Stallungen aufgestellt sind, gilt als der Ansteckung verdächtig. Ueber die stattgefundenen Ermittelungen hat der beamtete Thierarzt eine schriftliche Aufnahme zu machen und der Polizeibehörde zu übergeben. §. 79. Die Polizeibehörde hat, soweit erforderlich, nach vorgängiger Ermittelung der zu leistenden Entschädigung, die sofortige Tödtung und Zerlegung sämmtlicher Thiere anzuordnen, welche nach der schriftlichen Erklärung des beamteten Thier- arztes an der Lungenseuche erkrankt oder der Seuche verdächtig und wahrscheinlich mit derselben behaftet sind. Die Tödtung der Ansteckung verdächtiger Thiere kann nach dem Ermessen der höheren Behörde angeordnet werden. c. Ausbruch der Seuche.