— 384 — Das Seuchengehöft ist an dem Haupteingangsthore oder einer sonstigen geeigneten Stelle mit der Inschrift: „Schafpocken“ zu versehen. §. 94. Zugleich hat die Polizeibehörde für sämmtliche auf dem Seuchengehöfte befindliche Schafe die Gehöftssperre anzuordnen, sofern der Besitzer nicht die so- fortige Tödtung der Thiere vorzieht. §. 95. Der Weidegang der unter Gehöftssperre gestellten Schafe ist unter der Bedingung zu gestatten, daß dieselben dabei keine Wege und keine Weiden be- treten, die von seuchefreien Schafen aus anderen Gehöften benutzt werden, und daß sie auf der Weide mit solchen Schafen nicht in Berührung kommen. Erforderlichenfalls hat die Polizeibehörde dafür zu sorgen, daß die Be- nutzung der Weide und der Zugangswege für gesunde Schafe einerseits und für kranke oder verdächtige Schafe andererseits diesen Bestimmungen entsprechend regulirt werde. §. 96. Ein Wechsel des Standortes (Gehöftes) kann für die unter Gehöftssperre gestellten Schafe von der Polizeibehörde gestattet werden, wenn damit nach der Erklärung des beamteten Thierarztes die Gefahr einer Verschleppung der Seuche nicht verbunden ist. §. 97. Dem Besitzer des Seuchengehöftes oder dem Vertreter des Besitzers ist die Durchführung der nachfolgenden weiteren Verkehrsbeschränkungen aufzuerlegen: 1. die Abfuhr von Schafdünger aus dem Seuchengehöfte auf solchen Wegen und nach solchen Grundstücken, welche auch mit Schafen aus seuchefreien Gehöften betrieben werden, ist zu verbieten, sofern die Gefahr der Verschleppung der Seuche durch anderweitige polizeilich anzuordnende Vorkehrungen nicht beseitigt werden kann; 2. Rauhfutter oder Stroh, welches nach dem Orte seiner Lagerung als Träger des Ansteckungsstoffes anzusehen ist, darf aus dem Seuchen- gehöfte nicht entfernt werden; 3. Schäfer und andere Personen, welche mit den kranken Schafen in Berührung kommen, dürfen zur Abwartung und Pflege von Schafen in seuchefreien Gehöften nicht verwendet werden; 4. die zu den unter Gehöftssperre stehenden Herden gehörigen Hunde müssen, soweit sie nicht zur Begleitung der Herden benutzt werden (§§. 95, 96 und 106), festgelegt werden; 5.  unbefugten Personen ist der Zutritt zu den kranken oder verdächtigen Schafen und deren Ställen nicht zu gestatten; 6. fremde Schafe dürfen das Seuchengehöft nicht betreten;